RHEINSCHPV 1994 – rheinschpv_1994
Inhaltsverzeichnis –
col1 1 0.14* col2 2 1.24* Erster Teil 1 col2 col1 Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen 1 col2 col1 1 Kapitel 1 1 1 Allgemeine Bestimmungen 1 1 col2 col1 § 1.01 1 Begriffsbestimmungen 1 § 1.02 1 Schiffsführer 1 § 1.03 1 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord 1 § 1.04 …
§ 1.01 – Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als a) "Fahrzeug": normal ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff; normal normal b) "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": normal ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeu…
§ 1.02 – Schiffsführer
Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als „Schiffsführer“ bezeichnet. Ihre Eignung gilt als vorhanden, wenn sie ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung zur Schiffsführung des jeweiligen Fahrzeuges gültiges Befähigungsze…
§ 1.03 – Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen. normal normal Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Sc…
§ 1.04 – Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05 – Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06 – Benutzung der Wasserstraße
Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nummer 10, §§ 10.01, 10.02, 11.01 und 11.02 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein.…
§ 1.07 – Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein. normal normal Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschr…
§ 1.08 – Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. normal normal Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sic…
§ 1.09 – Besetzung des Ruders
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein. normal normal Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb. normal normal Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger i…
§ 1.10 – Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. normal normal Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen …
§ 1.10a – Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist: normal col1 1.34* center col2 0.83* col3 0.83* EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER:…
§ 1.11 – Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein. normal…
§ 1.12 – Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
§ 1.13 – Schutz der Schiffahrtszeichen
Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (z. B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen. normal normal Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von sein…
§ 1.14 – Beschädigung von Anlagen
§ 1.15 – Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
§ 1.16 – Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17 – Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm g…
§ 1.18 – Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19 – Besondere Anweisungen
Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.…
§ 1.20 – Überwachung
§ 1.21 – Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
§ 1.22 – Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
Der Schiffsführer muss die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt bekanntgemacht worden sind. normal normal Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in …
§ 1.22a – Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint, a) in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder normal normal b) um Versuche, durch die die Sicherhe…
§ 1.23 – Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24 – Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
§ 1.25 – Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.…
§ 1.26 – Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug Abweichungen von dieser …
§ 2.01 – Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe – müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein: a) sein Name, der auch eine Devise sein kann. normal Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs…
§ 2.02 – Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
Kleinfahrzeuge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen muß mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. normal normal Kleinfahrzeuge können durch besondere Vorschriften der zust…
§ 2.03 – Schiffseichung
§ 2.04 – Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze fü…
§ 2.05 –
Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten. normal normal Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. November 2019 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin die Nummer des Schiffsa…
§ 2.06 – Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 66)
Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen. normal normal Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindeste…
§ 3.01 – Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3 Bild 1)
In diesem Kapitel gelten als right col1 0.08* col2 1.45* col3 1.45* a) 1 0 0 "Topplicht" ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad, und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist; 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0…
§ 3.02 – Lichter und Signalleuchten
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. normal normal Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör müssen den Vorschriften des Artikels 7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen. normal normal Lichter müssen …
§ 3.03 – Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04 – Zylinder, Bälle und Kegel
§ 3.05 – Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06 –
§ 3.07 – Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können. norma…
§ 3.08 – Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3, 64)
COLSPEC0 0.10* col1 0.10* col2 1.45* col3 1.45* 1 right 0 0 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen: 1 justify 0 col2 col1 0 1 0 1 0 0 1 justify 0 0 1 0 0 1 0 1 0 0 a) 1 justify 0 0 ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Eben…
§ 3.09 – Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
col1 0.14* col2 0.13* col3 1.86* col4 1.87* 1 right 0 0 An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 - bei Nacht: 1 justify 0 col3 col2 0 1 0 1 0 0 a) 1 right 0 0 außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 N…
§ 3.10 – Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
§ 3.11 – Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3 Bild 15, 16)
§ 3.12 – Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3 Bild 17)
§ 3.13 – Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
§ 3.14 – Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
col1 0.12* col2 0.10* col3 1.89* col4 1.89* 1 0 0 Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen: 1 0 col4 col2 0 1 0 0 - 1 right 0 0…
§ 3.15 – Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3 Bild 33)
§ 3.16 – Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
§ 3.17 – Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
col1 col2 col3 col4 Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag führen: 1 0 col4 col1 0 einen roten Wimpel a…
§ 3.18 – Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
col1 0.14* col2 0.14* col3 1.85* col4 1.86* Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung 1 0 col4 col1 0 1 0 0 - 1 0 0 bei Nacht: 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird; 1 0 0 center…
§ 3.19 – Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt(Anlage 3 Bild 39)
§ 3.20 – Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen(Anlage 3 Bild 40, 41)
§ 3.21 – Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
§ 3.22 – Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen(Anlage 3 Bild 45, 46)
§ 3.23 – Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen(Anlage 3 Bild 47)
col1 col2 col3 col4 Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stillliegen bei Nacht führen: 1 col4 col1 0 von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwassers…
§ 3.24 – Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3 Bild 48)
§ 3.25 – Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
col1 0.14* col2 0.15* col3 1.85* col4 1.86* 1 0 0 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stillliegen, müssen führen: 1 0 col4 col2 0 1 0 0 a) 1 0 0 nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: 1 0 0 1 0…
§ 3.26 – Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
§ 3.27 – Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3 Bild 56)
col1 0.99* col2 1.25* col3 0.87* col4 0.87* Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz…
§ 3.28 – Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen(Anlage 3: Bild 57)
col1 1.00* col2 1.23* col3 0.89* col4 0.89* In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen: 1 0 col4 col1 0…
§ 3.29 – Schutz gegen Wellenschlag(Anlage 3 Bild 58)
§ 3.30 – Notzeichen(Anlage 3 Bild 59)
§ 3.31 – Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3 Bild 60)
col1 0.15* col2 1.28* col3 1.07* col4 1.50* 1 0 0 Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch 1 0 col4 col2 0 1 0 0 runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarze…
§ 3.32 – Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
col1 0.15* col2 0.14* col3 1.85* col4 1.85* 1 0 0 Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord 1 col4 col2 0 1 0 0 a) 1 0 0 zu rauchen, 1 0 col4 col3 0 1 0 0 b) 1 0 0 ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, 1 0 col4 col3 0 1 0 0 muss dieses Verbot angezeigt werden durch 1 0 col4 co…
§ 3.33 – Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander(Anlage 3 Bild 62)
§ 3.34 – Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 65)
Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen: eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass…
§ 4.01 – Allgemeines
Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden: a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, d…
§ 4.02 – Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03 – Verbotene Schallzeichen
§ 4.04 – Notzeichen
§ 4.05 – Sprechfunk
Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden. normal normal Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich…
§ 4.06 – Radar
Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeuges …
§ 4.07 – Inland AIS und Inland ECDIS
Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge: normal a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hau…
§ 5.01 – Schiffahrtszeichen
§ 5.02 – Bezeichnung der Wasserstraße
§ 6.01 – Schnelle Schiffe
Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen.…
§ 6.02 – Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen einschließlich schnellen Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. normal normal Die §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.…
§ 6.02a – Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
§ 6.03 – Allgemeine Grundsätze
Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt. normal normal Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeich…
§ 6.04 – Begegnen Grundregeln(Anlage 3 Bild 63)
§ 6.05 – Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06 – Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.…
§ 6.07 – Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08 – Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
col1 0.15* col2 1.29* col3 1.28* col4 1.29* 1 0 0 Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in…
§ 6.09 – Überholen Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10 – Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11 – Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
§ 6.12 – Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13 – Wenden
§ 6.14 – Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15 – Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16 – Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
§ 6.17 – Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet. normal normal Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder …
§ 6.18 – Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19 – Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20 – Vermeidung von Wellenschlag
col1 0.14* col2 0.15* col3 1.85* col4 1.86* 1 0 0 Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Gesc…
§ 6.21 – Zusammenstellung der Verbände
§ 6.22 – Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten. normal normal Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeu…
§ 6.22a – Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
§ 6.23 – Verhalten der Fähren
§ 6.24 – Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
§ 6.25 – Durchfahrt unter festen Brücken
§ 6.26 – Durchfahrt durch Schiffbrücken
§ 6.27 – Durchfahren der Wehre
§ 6.28 – Durchfahren der Schleusen
col1 0.15* col2 0.15* col3 1.84* col4 1.85* 1 0 0 Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.…
§ 6.28a – Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29 – Vorrecht auf Schleusung
§ 6.30 – Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen. normal normal Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwend…
§ 6.31 – Stillliegende Fahrzeuge
Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d…
§ 6.32 – Mit Radar fahrende Fahrzeuge
Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer sowie die besondere Berechtigung für Radarfahrten und erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rhein…
§ 6.33 – Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten: a) Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren. normal normal b) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem …
§ 7.01 – Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern. normal normal Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserver…
§ 7.02 – Liegeverbot
§ 7.03 – Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
col1 0 0.10* col2 0 0.10* col3 0 1.90* col4 1.90* 1 Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen: 1 col4 col2 0 1 a) 1 auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht; 1 col4 col3 0 1 b) 1 auf den durch das…
§ 7.04 – Festmachen
col1 0 0.13* col2 0 0.13* col3 0 1.87* col4 1.88* 1 Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen: 1 col4 col2 0 1 a) 1 auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht; 1 col4 col3 0 1 b) 1 auf den durch das Tafelzeichen A…
§ 7.05 – Liegestellen
§ 7.06 – Besondere Liegestellen
col1 0 0.13* col2 0 1.69* col3 0 1.09* col4 1.09* 1 Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt. 1 col4 col2 0 center block bgbl2_1994_j0061_ab_0030.jpg 1 right col2 col1 center…
§ 7.07 – Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten: a) 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt; normal normal b) 50 m, wenn eines oder…
§ 7.08 – Wache und Aufsicht
Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten a) von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, normal normal b) von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und normal normal c) von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fah…
§ 8.01 – Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.02 – Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.03 – Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
Schubverbände dürfen an ihrer Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn a) es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt oder normal normal b) der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder normal normal c) der Trägerschiffsleichter neben einem normalen Sch…
§ 8.04 – Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.05 – Kupplungen der Schubverbände
§ 8.06 – Sprechverbindung auf Verbänden
§ 8.07 – Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.08 – Zusammenstellung der Schleppverbände
§ 8.09 – Bleib-weg-Signal
Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf a) Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen, normal und normal normal b) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § …
§ 8.10 – Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
§ 8.11 – Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und normal normal b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebu…
§ 9.01 – Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
Zwischen der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde besitzen. normal normal Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der …
§ 9.02 – Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
col1 0 0.12* col2 0 0.13* col3 0 1.88* col4 1.88* 1 Dieser Paragraph gilt für die gesamte Strecke zwischen km 173,55 (Beginn der Umleitung der Stauhaltung Kembs) und km 335,70 (Rückführung der Stauhaltung Iffezheim), einschließlich des Seitenkanals zwischen km 173,55 und km 226,54 (Rückführung der S…
§ 9.03 – Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
§ 9.04 – Geregelte Begegnung
§ 9.05 – Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren a) zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35), normal normal b) zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00). normal normal…
§ 9.06 – Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
Es dürfen befahren werden a) der Lampertheimer Altrhein zwischen der Mündung und Altrhein-km 4,75 und normal normal b) der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins zwischen der Mündung und Altrhein-km 9,80. normal normal normal arabic normal normal Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheim…
§ 9.07 – Beschränkungen der Schiffahrt
Iffezheim - Karlsruhe normal Zwischen Karlsruhe (km 360,00) und Iffezheim (km 334,00) müssen Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge in der Bergfahrt unabhängig vom Wasserstand eine Mindestgeschwindigkeit von 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, erreichen können. normal normal Geisenheim – Rh…
§ 9.08 – Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 und in der Talfahrt Radar benutzen.…
§ 9.09 – Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
Sobald sich zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m einer Strecke nähern, in der sich noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, müssen sie auf dem von der …
§ 9.10 – Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
Die Mehrzweckfahrzeuge a) der französischen Armee zwischen Basel (km 168,39) und Lauterburg (km 352,00) und normal normal b) der deutschen Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40) normal normal normal arabic normal führen während der Fahrt bei Nac…
§ 9.11 – Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
Unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.…
§ 9.12 – Boven-Rijn und Waal
Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf der Boven-Rijn und Waal zwischen km 857,77 und km 952,50 einschließlich der Übernachtungshäfen und angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. In der Grenzstrecke von km 857,77 bis km 8…
§ 9.13 – Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. normal normal Abweichend von Nummer 1 ist auf den…
§ 10.01 – Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre
Zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und den Schleusen Kembs (km 179,10) sowie zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40) ist die Schifffahrt bei Hochwasserständen zwischen den Marken I und II nachstehenden Beschränkungen unterworfen: a) all…
§ 10.02 – Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar
§ 11.01 – Höchstabmessungen der Fahrzeuge
Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten. Die Breite darf a) für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und normal normal b) für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 m …
§ 11.02 – Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetrag…
§ 12.01 – Meldepflicht
Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS melden: a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt; normal normal b) Tankschiffe, a…
§ 12.02 – Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet: normal col1 1 30* col2 2 50* Signalstelle A: 1 left 0 top km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel; 1 left 0 top Signalstelle B: 1 left 0 top km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck; 1 left 0 top Signalstelle C: 1 …
§ 12.03 – Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60). normal Dieses Begegnungsverbot gilt a) für bergfahrende Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 110 m nicht überschrei…
§ 13.01 – Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist auf Fahrzeuge, deren Abmessungen die Werte 38,50 m in der Länge und 5,05 m in der Breite nicht überschreiten und die gewöhnlich auf dem A Rhein-Rhone-Kanal verkehren, anzuwenden. normal normal Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rhein…
§ 13.02 – Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 13.03 – Einsenkungsmarken
§ 13.04 – Tiefgangsanzeiger
§ 13.05 – Unterscheidungszeichen der Anker
§ 13.06 – Zusammenstellung der Verbände
§ 14.01 – Allgemeine Bestimmungen
§ 14.02 – Basel
Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99. normal normal Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt: a) Liegestelle „Uferplatz – GMS 1 und 2“ von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09; normal …
§ 14.03 – Mannheim-Ludwigshafen
Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,50 bis km 417,16 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,72 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90. normal normal Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden be…
§ 14.04 – Mainz
Die Reede erstreckt sich vor Mainz am linken Ufer von km 494,60 bis km 497,76, am rechten Ufer von km 496,90 bis km 497,80. normal normal Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt: a) am linken Ufer normal Liegestelle von km 496,80 bis km 497,76; normal normal b…
§ 14.05 – Bingen
Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50. normal normal Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt: normal col1 0.25* col2 1.75* Liegestellen von 1 0 0 km 527,55 bis km 527,97 und 1…
§ 14.06 – Bad Salzig
Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60. normal normal Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: normal Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70. normal normal Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, di…
§ 14.07 – Koblenz
Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65. normal normal Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: normal Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80. normal normal Für Fahrzeuge der S…
§ 14.08 – Andernach
Die Reede erstreckt sich vor Andernach am linken Ufer von km 611,95 bis km 612,80 und von km 613,80 bis km 614,00. normal normal Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: normal Liegestelle von km 611,95 bis km 612,80. normal Jedoch dürfen Fahrzeuge, die die Beze…
§ 14.09 – Wesseling
Die Reede erstreckt sich vor Wesseling am linken Ufer von km 668,80 bis km 672,80 vor Köln-Godorf. normal normal Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt: normal L…
§ 14.10 – Duisburg-Ruhrort
Die Reede erstreckt sich vor Duisburg-Ruhrort von km 769,30 bis km 794,55. normal normal Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: normal Liegestelle "Alsum" normal von km 788,70 bis km 789,99 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und …
§ 14.11 – Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten: a) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen und außerdem in Bergambacht zu bunkern; normal normal b) Güter ode…
§ 14.12 – Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten: a) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren; normal normal b) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen; normal normal …
§ 15.01 – Begriffsbestimmungen und Anwendung
Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens. normal normal Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmun…
§ 15.02 – Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschied…
§ 15.03 – Verbot der Einbringung und Einleitung
Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. normal normal Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Überei…
§ 15.04 – Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu l…
§ 15.05 – Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch minde…
§ 15.06 – Sorgfaltspflicht beim Bunkern
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt, normal normal b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Bre…
§ 15.07 – Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)(Anlage 3: Bild 62)
Die in § 15.06 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG). normal normal Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht ges…
§ 15.08 – Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten. normal normal Jedes Fahrzeug, das auf dem Rhein entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebes…
§ 15.09 – Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.…
Anlage 1 – Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
A Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2262; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col2 1 10* col3 2 5* col4 3 45* (nur Hinweis) 1 center 0 col4 col2 top A 1 left 0 top : 1 left 0 top Österreich 1 left 0 top B 1 left 0 top : 1 left 0 top Belgien 1 left 0 top BG 1 left 0 top…
Anlage 2 –
Anlage 3 – Bezeichnung der Fahrzeuge
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle 1. Allgemeines auto S6 Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. normal normal Schu…
Anlage 4 –
Anlage 5 –
Anlage 6 – Schallzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 106 bis 108; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Vorbemerkung: left S5 Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen („drei ohne Unterbrechung aufeinander folgende Töne von verschiedener Höhe“…
Anlage 7 – Schiffahrtszeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 109 bis 127; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Vorbemerkung: left S5 Die Zeichen in Abschnitt 1 können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden. normal normal Die Tafeln können, um besser erkennba…
Anlage 8 – Bezeichnung der Wasserstraße
E (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135) Fundstelle I. Allgemeines normal normal Schiffahrtszeichen normal Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetz…
Anlage 9 – Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 726) Fundstelle center block bgbl2_2016_j0726_0010.jpg…
Anlage 10 –
A Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 33 v. 23.12.2011 S. 140 - 142; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle col1 Modèle de carnet de contrôle des huiles usées 1 0 (Article 15.05 RPNR; annexe 2, appendice I CDNI BJNR338160994BJNE021602305_1_BJNR338160994BJNE021…
Anlage 11 –
(Fundstelle: BGBl. II 2018, 742) Fundstelle Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterung des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“ auto S7 Navigationsstatus normal center col1 0.23* col2 1.38* col3 1.38* 1 under way using engine 1 in…
Anlage 12 – Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
(Fundstelle: BGBl. II 2018, 174 – 175) Fundstelle Bezeichnung: - Tankmotorschiff normal normal - Gütermotorschiff normal normal - Kanalpeniche normal normal - Schleppboot normal normal - Schubboot normal normal - Tankschleppkahn normal normal - Güterschleppkahn normal normal - Tankschubleichter norm…
Anlage 13 – Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105 v. 13.04.2023, S. 47 - 51) Fundstelle In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen: - Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV), normal norma…